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06.07.2020

Neues Unterrichtsmodul zum Hechinger Deportationsprozess auf dem Landesbildungsserver Baden-Württemberg

Detail aus dem HaigerlocherDeportationsverzeichnis vom April 1942 (StAS Ho 13 T 2 Nr. 743)

Auf dem Landesbildungsserver Baden Württemberg ist ein neues Modul zu dem im Staatsarchiv Sigmaringen verwahrten Hechinger Deportationsprozess online. Das Modul wurde von dem Meßkircher Gymnasiallehrer Markus Fiederer verfasst, der als Fachberater Geschichte an Gymnasien im Regierungsbezirk Tübingen tätig ist und seit vielen Jahren eng mit dem Staatsarchiv Sigmaringen zusammenarbeitet.

Der Hechinger Deportationsprozess von 1947/48 war das erste westdeutsche Gerichtsverfahren, das sich der Beteiligung der Zivilverwaltung an der Verschleppung von jüdischen Deutschen aus dem Deutschen Reich widmete. Anhand des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Hechinger Landrat Paul Schraermeyer problematisiert das Modul die unzureichende juristische Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der Nachkriegszeit. Die Lernenden erhalten einen direkten Einblick in die Prozessakten und analysieren sowohl Zeugenaussagen wie auch Entlastungsstrategien des Angeklagten. Ein direkter Vergleich der Urteilsbegründungen des Schuldspruchs in erster Instanz und des Freispruchs in zweiter Instanz, nicht zuletzt aber auch die Begleitumstände des Prozesses veranschaulichen die erheblichen und zunehmenden Widerstände in der unmittelbaren Nachkriegszeit gegen eine adäquate juristische Aufarbeitung der Verbrechen. Dies gilt ganz besonders für die Verantwortung von Tätern der „zweiten und dritten Handlungsebene“. Der Freispruch hatte Signalcharakter: Angehörige der Zivilverwaltung wurden danach (abgesehen von zwei besonders gelagerten Fällen) nicht mehr angeklagt.

Die Mitwirkung des Hechinger Landrats Paul Schraermeyer an der Verschleppung der Haigerlocher und Hechinger Juden in den Jahren 1941 und 1942 verdeutlicht an dem konkreten Beispiel, dass die Shoah erst durch die Tätigkeit und Eigeninitiative Hunderttausender in vielzähligen Behörden und Organisationen ermöglicht wurde. Schraermeyer erscheint im Hechinger Deportationsprozess 1947/48 als „katholisch-konservativer“ Beamter, dessen Verhältnis zu den lokalen Nazigrößen keineswegs konfliktfrei war. Damit wird eine wesentliche Erkenntnis der Täter-Forschung der letzten Jahrzehnte konkret: Das Massenverbrechen der Shoah war nicht ausschließlich das Werk hochideologisierter und „linientreuer“ Gefolgsleute oder gar weniger blutrünstiger Exzess-Täter der Gestapo und SS. Es erschließt sich auch nicht in dem Bild eines anonymen bürokratisch-mechanistischen Prozesses ohne autonom handelnde Täter. Der Blick auf Mitwirkung und Eigeninitiative von Beamten der Zivilverwaltung veranschaulicht vielmehr die „arbeitsteilige Kollektivität“ eines Massenmordes, der der Mitwirkung und Eigeninitiative unzähliger „nachgeordneter“ Behörden bedurfte. Das Fallbeispiel Schraermeyer kann Lernende so dafür sensibilisieren, dass die Shoah eben nicht nur das Werk weniger „diabolischer“ Täter war und die einzelnen Maßnahmen keineswegs ausschließlich von Befehlsempfängern ohne eigene Spielräume vollzogen worden sind.

Neben mehreren Abbildungen und Exzerpten aus den Prozessakten selbst enthält das Unterrichtsmodul auch eine Reproduktion aus der Transportliste für die zweite Deportation Hechinger und Haigerlocher Juden am 24. April 1942, die im Bestand Landratsamt Hechingen verwahrt wird und vollständig digitalisiert online zugänglich ist StAS Ho 13 T 2 Nr. 743.